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# Art 46 VO (EU) Nr. 468/2014 — Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestimmt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB endet, erlässt die EZB für jedes betroffene beaufsichtigte Unternehmen einen Beschluss, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung endet, und die Gründe für die Beendigung. Die EZB erlässt einen derartigen Beschluss mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die direkte Beaufsichtigung durch die EZB endet. Die EZB übermittelt den betreffenden NCAs ebenfalls eine Kopie dieses Beschlusses. Artikel 45 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, bevor ein Beschluss der EZB gemäß Absatz 1 erlassen wird.

(3) Der Beschluss der EZB, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens durch die EZB endet, kann zusammen mit dem Beschluss erlassen werden, durch den das beaufsichtigte Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft wird.

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Zitiervorschlag: Art 46 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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