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# Art 42 VO (EU) Nr. 468/2014 — Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, das seinen Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt ist, getrennt von den Zweigstellen dieses Kreditinstituts bewertet.

(2) Die folgenden Tochterunternehmen werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, getrennt bewertet:

a) Tochterunternehmen, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

b) Tochterunternehmen, die einer Gruppe angehören, deren Mutterunternehmen ihren Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat,

c) Tochterunternehmen, die keiner beaufsichtigten Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören.

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Zitiervorschlag: Art 42 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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