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# Art 41 VO (EU) Nr. 468/2014 — Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einziges beaufsichtigtes Unternehmen.

(2) In verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, werden im Sinne dieser Verordnung einzeln als getrennte beaufsichtigte Unternehmen behandelt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, bei der Feststellung, ob die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, einzeln als getrennte beaufsichtigte Unternehmen und getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts bewertet.

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Zitiervorschlag: Art 41 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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