Jede Person kann gutgläubig unmittelbar bei der EZB eine Meldung erstatten, wenn die Person angemessene Gründe für die Annahme hat, dass die Meldung Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Holdinggesellschaften oder zuständige Behörden (einschließlich der EZB selbst) aufdeckt.