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Art 33 VO (EU) Nr. 468/2014 — Begründung für Aufsichtsbeschlüsse der EZB

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss mit einer Begründung für diesen Beschluss versehen.

(2) Die Begründung umfasst die wesentlichen Tatsachen und die Rechtsgründe, auf welche der EZB-Aufsichtsbeschluss gestützt ist.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 stützt die EZB einen EZB-Aufsichtsbeschluss nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich eine Partei äußern konnte.