(1) Jedes gemäß Artikel 4 und Kapitel III Abschnitt 2 der SSM-Verordnung eingeleitete EZB-Aufsichtsverfahren wird nach Artikel 22 der SSM-Verordnung und den Bestimmungen dieses Titels durchgeführt.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Verfahren des administrativen Überprüfungsausschusses.