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# Art 24 VO (EU) Nr. 468/2014 — Sprachenregelung zwischen der EZB und juristischen oder natürlichen Personen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Dokument, das ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der EZB individuell unterliegt, an die EZB sendet, kann in einer der Amtssprachen der Union verfasst werden, die von dem beaufsichtigten Unternehmen oder der Person gewählt wird.

(2) Die EZB, die beaufsichtigten Unternehmen und alle anderen juristischen oder natürlichen Personen, die den Aufsichtsverfahren der EZB individuell unterliegen, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf EZB-Aufsichtsbeschlüsse, ausschließlich eine Amtssprache der Union zu verwenden.

Ein Widerruf dieser Vereinbarung über die Verwendung einer Sprache betrifft lediglich die Aspekte des EZB-Aufsichtsverfahrens, die noch nicht ausgeführt wurden.

Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung beantragen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des EZB-Aufsichtsverfahrens gehört zu werden, ist der EZB dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/24

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