(1) Soweit für die Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB die NCAs oder NDAs oder beide durch Anweisung auffordern, von ihren Befugnissen gemäß und im Einklang mit den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen und nach Maßgabe von Artikel 9 der SSM-Verordnung Gebrauch zu machen, sofern die SSM-Verordnung der EZB die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen hat.
(2) Die NCAs und/oder — in Bezug auf Artikel 5 der SSM-Verordnung — die NDAs unterrichten die EZB unverzüglich über die Ausübung dieser Befugnisse.