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# Art 21 VO (EU) Nr. 468/2014 — Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen rechtzeitig und korrekt zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Diese Informationen umfassen auch Informationen aus den Überprüfungs- und Vor-Ort-Tätigkeiten der NCAs.

(2) Erhält die EZB Informationen direkt von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen, stellt sie diese den betreffenden NCAs rechtzeitig und korrekt zur Verfügung. Diese Informationen umfassen insbesondere auch die Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Unterstützung der EZB wahrzunehmen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 eröffnet die EZB den NCAs einen regelmäßigen Zugang zu aktualisierten Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die Aufsicht wahrzunehmen.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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