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# Art 152 VO (EU) Nr. 468/2014 — Fortbestand bestehender Vereinbarungen

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen, die eine NCA vor dem 4. November 2014 mit anderen Behörden geschlossen hat und die die Aufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, zumindest teilweise abdecken, finden auch weiterhin Anwendung. Die EZB kann beschließen, an diesen bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem für die betreffenden Vereinbarungen geltenden Verfahren teilzunehmen oder neue Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Dritten für die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben zu schließen. Eine NCA wendet die bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen nur insoweit weiter an, als sie nicht durch Zusammenarbeitsvereinbarungen der EZB ersetzt wurden. Wenn dies für die Erfüllung der bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen erforderlich ist, ist die NCA dafür verantwortlich, die EZB zu unterstützen, insbesondere durch die Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus den Vereinbarungen in Abstimmung mit der EZB.

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Zitiervorschlag: Art 152 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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