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# Art 138 VO (EU) Nr. 468/2014 — Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in diesem Teil festgelegten Bestimmungen gelten für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Sie gelten auch für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, wenn die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d der SSM-Verordnung beschließt, von ihren in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnissen in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen Gebrauch zu machen. Das gilt jedoch unbeschadet der Zuständigkeit der NCAs für die direkte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung.

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Zitiervorschlag: Art 138 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/138

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