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Art 122 VO (EU) Nr. 468/2014 — Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Verordnungen oder Beschlüssen der EZB verhängt die EZB die in Artikel 120 Buchstabe b definierten Verwaltungssanktionen gegen:

a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder

b) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, sofern die einschlägigen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB weniger bedeutenden Unternehmen Verpflichtungen gegenüber der EZB auferlegen.