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# Art 108 VO (EU) Nr. 468/2014 — Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben kann die EZB Anweisungen erteilen, Ersuchen einreichen oder Leitlinien herausgeben.

(2) Ist die EZB der Auffassung, dass eine NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben eine Maßnahme ergreifen sollte, richtet sie an diese NCA:

a) in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe eine allgemeine oder spezifische Anweisung, ein Ersuchen oder eine Leitlinie, die bzw. das den Erlass eines Aufsichtsbeschlusses in Bezug auf dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder diese bedeutende beaufsichtigte Gruppe in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit vorschreibt, oder

b) in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eine allgemeine Anweisung oder Leitlinie.

(3) Ist die EZB der Auffassung, dass die NCA oder NDA in enger Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben eine Maßnahme ergreifen sollte, kann sie an diese NCA oder NDA eine allgemeine oder spezielle Anweisung richten, ein Ersuchen oder eine Leitlinie, die bzw. das die Festlegung strengerer Anforderungen für die Kapitalpuffer oder strengerer Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken vorschreibt.

(4) In der Anweisung, dem Ersuchen oder der Leitlinie legt die EZB die für die Durchführung der Maßnahme durch die NCA in enger Zusammenarbeit geltende Frist fest, die mindestens 48 Stunden betragen sollte, sofern nicht eine frühzeitige Durchführung zur Abwendung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens erforderlich ist. Bei der Festlegung der Frist trägt die EZB den verwaltungs- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen Rechnung, die die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit einhalten muss.

(5) Eine NCA in enger Zusammenarbeit ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anweisungen, Ersuchen oder Leitlinien der EZB einzuhalten, und unterrichtet die EZB unverzüglich über die von ihr ergriffenen Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: Art 108 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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