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# Art 10 VO (EU) Nr. 468/2014 — Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Befindet sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, nehmen die EZB und die NCAs gemäß den folgenden Vorschriften und dem einschlägigen Unionsrecht an dem Aufsichtskollegium teil:

a) sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten allesamt um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nimmt die EZB als Mitglied am Aufsichtskollegium teil, die NCAs sind hingegen berechtigt, als Beobachter an diesem Kollegium teilzunehmen;

b) sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten allesamt um weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nehmen die NCAs als Mitglieder an dem Aufsichtskollegium teil;

c) sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen sowohl um weniger bedeutende als auch um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nehmen die EZB und die NCAs als Mitglieder am Aufsichtskollegium teil. Die NCAs der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen haben das Recht, als Beobachter am Aufsichtskollegium teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/10

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