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# Art 3b VO (EU) Nr. 36/2012

VO (EU) Nr. 36/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

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Zitiervorschlag: Art 3b VO (EU) Nr. 36/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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