Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen.
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Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen.