nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 VO (EU) Nr. 36/2012

VO (EU) Nr. 36/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

(2) Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die in Absatz 1 genannt sind, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

---

Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) Nr. 36/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-36-2012/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
