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# Art 17 VO (EU) Nr. 36/2012

VO (EU) Nr. 36/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) Nr. 36/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-36-2012/17

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