Sofern ihm keine gegenteiligen Angaben vorliegen, betrachtet der Steuerpflichtige, der gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und selbst geliefert hätte:
a) die Person, die die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, als steuerpflichtig;
b) die Person, die diese Gegenstände kauft, als nicht steuerpflichtig.