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# Art 6g VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Artikel 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, oder auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind.

(2) Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 6g VO (EU) Nr. 269/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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