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# Art 6a VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an „Seehandelshäfen Kri“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal-Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, genehmigen.

(1a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B. Einrichtungen‘ aufgeführte Einrichtung genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Einrichtung bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3, die 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden, und von Wagen der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 in Sofia, die 2017 von Metrowagonmash geliefert wurden, erforderlich sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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Zitiervorschlag: Art 6a VO (EU) Nr. 269/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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