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# Art 35 VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen oder die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen zu vermitteln für

a) Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

b) iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2) Absatz 1 Buchstaben a und b gelten weder für die Bereitstellung oder Vermittlung von Pflicht-, Haftpflichtversicherungen oder Rückversicherungen für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union noch für die Bereitstellung von Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Union.

(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Bereitstellung oder Vermittlung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen oder Rückversicherungen, für Privatpersonen, mit Ausnahme der in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen.

Absatz 1 Buchstabe c steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder Vermittlung von Versicherungen für die Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Landen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.

(4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, verbietet unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 35 VO (EU) Nr. 267/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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