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# Art 30b VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung.

Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 30. September 2025 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind, unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 1. Januar 2026 auszuführen.

Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29.

(2) Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck ‚offensichtlich zusammenhängende Vorgänge‘

a) eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben Finanz- oder Kreditinstitut, die unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallen, oder an dasselbe Finanz- oder Kreditinstitut im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den einschlägigen in den Artikeln 30 und 30a festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder

b) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.

(3) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben b c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.

Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.

(4) Für die Zwecke des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.

(5) Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:

a) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind,

b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern zur Verfügung stellen, oder

c) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen.

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Zitiervorschlag: Art 30b VO (EU) Nr. 267/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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