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# Art 28a VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden,

a) die Inhaber von Rechten sind, die auf einen ursprünglich vor dem 30. September 2025 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion gemäß Artikel 39 zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen,

b) soweit sie bis zum 1. Januar 2026 zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich sind und unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im Voraus einzeln genehmigt worden sind und der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt hat.

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Zitiervorschlag: Art 28a VO (EU) Nr. 267/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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