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Art 16 VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte oder geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.