Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
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Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.