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# Art 13 VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

a) petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,

i) bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder

ii) die aus Iran ausgeführt wurden,

b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und

d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ‚Petrochemische Erzeugnisse‘ die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EU) Nr. 267/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/13

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