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# Art 11 VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen,

i) bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder

ii) die aus Iran ausgeführt wurden,

b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und

d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die iranischen Ursprungs sind oder aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen.

(2) Der Ausdruck ‚Rohöl und Erdölerzeugnisse‘ bezeichnet die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) Nr. 267/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/11

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