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Art 10b VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten,

a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIb aufgeführten Güter zu erbringen,

b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie bereitzustellen.