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# Art 8 VO (EU) Nr. 260/2012 — Interbankenentgelte für Lastschriften

VO (EU) Nr. 260/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet Absatz 2 finden für Lastschriften weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung Anwendung.

(2) Für R-Transaktionen kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Vereinbarung dient dem Zweck, die Kosten effizient dem Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer zuzuweisen, die die R-Transaktion veranlasst haben, wobei den Transaktionskosten Rechnung zu tragen und sicherzustellen ist, dass der Zahler nicht automatisch belastet wird und der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzern für eine bestimmte Art von R-Transaktionen keine Entgelte in Rechnung stellt, die die dem Zahlungsdienstleister für derartige Transaktionen entstandenen Kosten überschreiten;

b) die Entgelte werden strikt kostenbasiert berechnet;

c) die Höhe der Entgelte darf die tatsächlichen Kosten für die Abwicklung einer R-Transaktion durch den kostengünstigsten vergleichbaren Zahlungsdienstleister, der im Hinblick auf Transaktionsvolumen und Art der Dienste eine repräsentative Partei der Vereinbarung ist, nicht überschreiten;

d) kommen gemäß den Buchstaben a, b und c Entgelte zur Anwendung, so erheben die Zahlungsdienstleister von ihren Zahlungsdienstnutzern keine zusätzlichen Entgelte für Kosten, die bereits durch diese Interbankenentgelte abgedeckt sind;

e) zur Vereinbarung besteht keine gangbare und wirtschaftlich tragbare Alternative, die eine Abwicklung von R-Transaktionen mit gleicher oder höherer Effizienz und zu gleichen oder niedrigeren Kosten für die Verbraucher ermöglicht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden bei der Berechnung der Entgelte für die R-Transaktion nur Kostenkategorien berücksichtigt, die für die Abwicklung der R-Transaktion direkt und zweifelsfrei relevant sind. Diese Kosten werden genau bestimmt. Die Aufschlüsselung der Kosten, einschließlich der gesonderten Beschreibung aller Kostenbestandteile, ist Gegenstand der Vereinbarung, um eine einfache Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unilaterale Vereinbarungen eines Zahlungsdienstleisters und bilaterale Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern mit einer multilateralen Vereinbarung vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) Nr. 260/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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