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# Art 5b VO (EU) Nr. 260/2012 — Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers

VO (EU) Nr. 260/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entgelte, die ein Zahlungsdienstleister von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen erhebt, dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt.

(2) Die in Artikel 5c genannten Dienstleistungen werden für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht.

(3) Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach.

Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2027 nach.

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Zitiervorschlag: Art 5b VO (EU) Nr. 260/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-260-2012/5b

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