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# Art 10 VO (EU) Nr. 260/2012 — Zuständige Behörden

VO (EU) Nr. 260/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind, staatliche Behörden oder Stellen, die im innerstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind und im innerstaatlichen Recht ausdrücklich für diese Zwecke befugt sind, einschließlich der nationalen Zentralbanken. Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Behörden betrifft.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind. Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diese Verordnung fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können.

(4) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung durch die Zahlungsdienstleister wirksam und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Einhaltung sicherzustellen. Sie kooperieren untereinander gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/64/EG und gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EU) Nr. 260/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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