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# Art 97 VO (EU) Nr. 231/2013 — Pflichten hinsichtlich der Ertragsausschüttung des AIF

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüll die Verwahrstelle folgende Aufgaben:

a) Sie stellt sicher, dass die Berechnung des durch den AIFM mitgeteilten Nettoertrags gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des AIF und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften erfolgt ist;

b) sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, falls die Rechnungsprüfer des AIF Vorbehalte hinsichtlich der Jahresabschlüsse äußern. Der AIF oder der für ihn handelnde AIFM stellen der Verwahrstelle sämtliche Informationen über Vorbehalte hinsichtlich der Abschlüsse zur Verfügung; und

c) sie überprüft nach Erklärung durch den AIFM die Vollständigkeit und Korrektheit der Dividendenzahlungen sowie gegebenenfalls der Carried Interests.

(2) Gelangt eine Verwahrstelle zur Auffassung, dass die Berechnung des Ertrags nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt ist, unterrichtet sie den AIFM und/oder den AIF entsprechend und stellt sicher, dass zeitnah und im besten Interesse der Anleger des AIF Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

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Zitiervorschlag: Art 97 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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