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# Art 92 VO (EU) Nr. 231/2013 — Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwahrstelle bewertet bei ihrer Bestellung die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie des AIF und der Organisation des AIFM, um Aufsichtsverfahren zu entwickeln, die dem AIF und den Vermögenswerten, in die er investiert, angemessen sind und anschließend umgesetzt und angewandt werden. Diese Verfahren werden regelmäßig aktualisiert.

(2) Die Verwahrstelle nimmt in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht nach Artikel 21 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU nachträgliche Kontrollen und Überprüfungen von Prozessen und Verfahren vor, für die der AIFM, der AIF oder bestellte Dritte zuständig sind. Die Verwahrstelle stellt unter allen Umständen sicher, dass ein angemessenes Überprüf- und Abgleichverfahren vorhanden ist, das umgesetzt, angewandt und häufig überprüft wird. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen bezüglich der Vermögenswerte und Tätigkeiten des AIF übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Prüf- oder Abgleichsverfahren durchführen kann.

(3) Die Verwahrstelle schafft für den Fall, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten mögliche Unregelmäßigkeiten feststellt, ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren, dessen Einzelheiten sie den zuständigen Behörden des AIFM auf Verlangen mitteilt.

(4) Der AIFM übermittelt der Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU benötigt, einschließlich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind. Der AIFM stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und in seinen eigenen Geschäftsräumen und den Geschäftsräumen der vom AIF oder dem AIFM bestellten Dienstleister wie Verwaltern oder externen Bewertern Besuche vor Ort abstatten kann und/oder Berichte und Erklärungen anerkannter externer Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder andere Sachverständige prüfen lassen kann, um Angemessenheit und Relevanz der vorhandenen Verfahren sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 92 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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