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# Art 77 VO (EU) Nr. 231/2013 — Merkmale des Beauftragten

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beauftragte muss ausreichende Ressourcen vorhalten, Mitarbeiter mit Kompetenzen, Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, in ausreichender Stärke beschäftigen und über eine für die Ausführung der übertragenen Aufgaben geeignete Organisationsstruktur verfügen.

(2) Personen, die die vom AIFM übertragenen Tätigkeiten tatsächlich ausführen, verfügen über ausreichende Erfahrung, angemessene theoretische Kenntnisse und geeignete praktische Erfahrungen in der Ausübung der betreffenden Ausgaben. Ihre berufliche Ausbildung und die Art der von ihnen in der Vergangenheit ausgeübten Funktionen sind der Art der geführten Geschäfte angemessen.

(3) Personen, die die Geschäfte des Beauftragten tatsächlich führen, gelten nicht als ausreichend gut beleumdet, wenn sie in Fragen, die sowohl für ihr Leumundszeugnis als auch die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben relevant sind, negativ bewertet wurden oder wenn andere relevante Informationen vorliegen, die sich negativ auf ihren Leumund auswirken. Als negative Bewertung gelten unter anderem strafbare Handlungen sowie gerichtliche Verfahren oder Verwaltungssanktionen mit Bezug auf die Ausführung der übertragenen Aufgaben. Besondere Aufmerksamkeit gilt Finanzvergehen, u. a. Verstößen gegen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche, Unredlichkeit, Betrug oder Finanzkriminalität, Konkurs oder Insolvenz. Andere relevante Informationen sind beispielsweise solche, die darauf schließen lassen, dass eine Person nicht vertrauenswürdig oder ehrlich ist.

Unterliegt der Beauftragte im Hinblick auf seine beruflichen Dienstleistungen Regulierungsvorschriften der Union, so gelten die in Unterabsatz 1 genannten Faktoren als gegeben, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde das Kriterium des „guten Leumunds“ im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft hat und solange keine gegenteilige Nachweise vorliegen.

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Zitiervorschlag: Art 77 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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