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# Art 76 VO (EU) Nr. 231/2013 — Objektive Gründe für die Übertragung

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der AIFM legt den zuständigen Behörden eine detaillierte Beschreibung, Erläuterung und Nachweise der objektiven Gründe für die Übertragung vor. Bei der Prüfung, ob die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU gerechtfertigt ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) Optimierung von Geschäftsfunktionen- und -verfahren;

b) Kosteneinsparungen;

c) Fachkenntnisse des Beauftragten im Bereich der Verwaltung oder auf bestimmten Märkten oder mit bestimmten Anlagen;

d) Zugang des Beauftragten zu den globalen Handelsmöglichkeiten.

(2) Der AIFM liefert auf Verlangen der zuständigen Behörden weitere Erläuterungen und Dokumente, die belegen, dass die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/76

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