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# Art 70 VO (EU) Nr. 231/2013 — Regelmäßige Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Bewertungsgrundsätzen ist eine regelmäßige Überprüfung der Grundsätze und Verfahren, einschließlich der Bewertungsmethoden, vorgesehen. Die Überprüfung wird mindestens jährlich sowie bevor der AIF eine neue Anlagestrategie verfolgt oder in eine neue Art von Vermögenswert investiert, die nicht von den geltenden Grundsätzen der Bewertung abgedeckt wird, durchgeführt.

(2) In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird dargelegt, wie eine Änderung an den Bewertungsgrundsätzen, einschließlich an einer Methode, vorgenommen werden kann und unter welchen Umständen dies angemessen wäre. Empfehlungen für Änderungen an den Grundsätzen und Verfahren werden der Geschäftsleitung vorgelegt, die jegliche Änderungen prüft und annimmt.

(3) Die in Artikel 38 vorgesehene Risikomanagement-Funktion überprüft die für die Bewertung der Vermögenswerte angenommenen Grundsätze und Verfahren und bietet gegebenenfalls angemessene Unterstützung.

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Zitiervorschlag: Art 70 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/70

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