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# Art 48 VO (EU) Nr. 231/2013 — Liquiditätsmanagement-Limits und -Stresstests

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) AIFM setzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihnen verwalteten AIF im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in Artikel 44 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität des AIF um und erhalten diese aufrecht.

AIFM überwachen die Einhaltung dieser Limits und legen das erforderliche (oder notwendige) Verfahren bei einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung der Limits fest. Bei der Festlegung des angemessenen Vorgehens berücksichtigen AIFM die Adäquatheit der Grundsätze und Verfahren für das Liquiditätsmanagement, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF und die Auswirkung von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.

(2) AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests

a) werden auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durchgeführt;

b) simulieren gegebenenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im AIF sowie atypische Rücknahmeforderungen;

c) decken Marktrisiken und deren Auswirkungen, einschließlich auf Nachschussforderungen, Besicherungsanforderungen oder Kreditlinien, ab;

d) tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung;

e) werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des AIF in einer der Art des AIF angemessenen Häufigkeit mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(3) AIFM handeln im Hinblick auf das Ergebnis von Stresstests im besten Interesse der Anleger.

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Zitiervorschlag: Art 48 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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