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Art 34 VO (EU) Nr. 231/2013 — Steuerung von Interessenkonflikten

VO (EU) Nr. 231/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen des AIFM nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des AIF oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, wird die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des AIFM umgehend informiert, damit sie die notwendigen Entscheidungen oder Maßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass der AIFM stets im besten Interesse des AIF oder seiner Anleger handelt.