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# Art 30 VO (EU) Nr. 231/2013 — Arten von Interessenkonflikten

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Verwaltung eines AIF auftreten, berücksichtigen AIFM insbesondere, ob der AIFM, eine relevante Person oder eine direkt oder indirekt über ein Kontrollverhältnis mit dem AIFM verbundene Person

a) voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet, was zu Lasten des AIF oder seiner Anleger geht;

b) am Ergebnis einer für den AIF oder seine Anleger oder einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder Tätigkeit oder eines für den AIF oder einen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das sich nicht mit dem Interesse des AIF an diesem Ergebnis deckt;

c) einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat,

— die Interessen eines OGAW, eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden oder eines anderen AIF über die Interessen des AIF zu stellen;

— die Interessen eines Anlegers über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern desselben AIF zu stellen;

d) für den AIF und für einen anderen AIF, einen OGAW oder Kunden dieselben Leistungen erbringt;

e) aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIF oder seinen Anlegern in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.

Die AIFM stellen sicher, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, solche berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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