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# Art 24 VO (EU) Nr. 231/2013 — Anreize

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) AIFM können nicht als ehrlich, redlich und im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder deren Anlegern handelnd betrachtet werden, wenn sie bei der Wahrnehmung der in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen für ausgeführte Tätigkeiten eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder erhalten, es sei denn, es handelt sich um:

a) eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem AIF oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. vom AIF oder einer für ihn handelnden Person gewährt wird;

b) eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, wenn der AIF nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise seiner Berechnung werden den AIF-Anlegern vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt;

ii) die Zahlung der Gebühr oder Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung sind darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und den AIFM nicht daran zu hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln;

c) sachgerechte Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind — einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung des AIFM hervorrufen, ehrlich, redlich und im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln.

(2) Eine Offenlegung der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über die Gebühr, die Provision oder die nicht in Geldform angebotene Zuwendung in zusammengefasster Form wird für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als ausreichend angesehen, sofern sich der AIFM verpflichtet, auf Wunsch des Anlegers des von ihm verwalteten Fonds weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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