Durch Vereinbarungen über Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten und Datenauswertungen an Drittländer stets im Einklang mit Artikel 52 der Richtlinie 2011/61/EU steht.
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Durch Vereinbarungen über Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten und Datenauswertungen an Drittländer stets im Einklang mit Artikel 52 der Richtlinie 2011/61/EU steht.