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# Art 105 VO (EU) Nr. 231/2013 — Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr enthält zumindest

a) eine Übersicht über die Anlagegeschäfte während des Jahres oder des Berichtszeitraums und eine Übersicht über das Portfolio des AIF am Ende des Jahres oder des Berichtszeitraums;

b) eine Übersicht über die Wertentwicklung des AIF während des Jahres oder des Berichtszeitraums;

c) nachstehend definierte wesentliche Änderungen der in Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen, die in den Abschlüssen nicht bereits enthalten sind.

(2) Der Bericht stellt die Tätigkeiten und die Wertentwicklung des AIF fair und ausgewogen dar und beschreibt die Hauptanlagerisiken und wirtschaftlichen Unsicherheiten, die für den AIF bestehen.

(3) Soweit für das Verständnis der Anlagegeschäfte oder der Wertentwicklung des AIF erforderlich, enthält die Analyse finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für den AIF relevant sind. Die im Bericht enthaltenen Informationen stehen mit den am Ort der Niederlassung des AIF geltenden nationalen Vorschriften im Einklang.

(4) Die im Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr enthaltenen Informationen sind Teil des Berichts der Direktoren oder Anlagemanager, da dieser normalerweise zusammen mit den Abschlüssen des AIF vorgelegt wird.

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Zitiervorschlag: Art 105 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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