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# Art 93 VO (EU) 2024/3110 — Bewertung

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spätestens zum 9. Januar 2033 und anschließend mindestens alle sechs Jahre bewertet die Kommission die vorliegende Verordnung sowie ihren Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten, Bauwerken und der baulichen Umwelt. Im Rahmen dieser Bewertung werden unter anderem die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie die potenziellen ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile und die Auswirkungen einer erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller bestimmter Bauprodukte und einer Wiederüberführung in Eigentum von überschüssigen und unverkauften Produkten auf Unionsebene geprüft. Die Kommission bewertet zudem die Auswirkungen der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf die Marktlage bei verschiedenen Kategorien gebrauchter Produkte. Die Kommission bewertet, ob die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam sind und ob sie zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die Kommission schlägt erforderlichenfalls vor, wie diese Sanktionen harmonisiert werden können.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung beigefügt.

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Zitiervorschlag: Art 93 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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