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# Art 88 VO (EU) 2024/3110 — Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für in dem in Artikel 85 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Bauprodukte, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. Ausbau der Prüfkapazitäten für in dem in Artikel 85 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

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Zitiervorschlag: Art 88 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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