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# Art 72 VO (EU) 2024/3110 — Produktinformationsstellen für das Bauwesen

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Wirtschaftsteilnehmer durch Produktinformationsstellen für das Bauwesen. Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten mindestens eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen in ihrem Hoheitsgebiet und stellen sicher, dass ihre Produktinformationsstellen für das Bauwesen über ausreichende Befugnisse und angemessene Ressourcen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Sie stellen sicher, dass die Produktinformationsstellen für das Bauwesen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen und sich mit den gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichteten Produktinformationsstellen für die gegenseitige Anerkennung abstimmen.

(2) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer zuständigen nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nützliche Produktinformationen zur Verfügung, z. B.

a) elektronische Kopien der in dem Gebiet, in dem die Produktinformationsstelle für das Bauwesen niedergelassen ist, für Produkte geltenden nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Online-Zugang zu den Vorschriften und Verfahren,

b) Informationen darüber, ob für die Produkte nach nationalem Recht eine vorherige Genehmigung erforderlich ist,

c) Vorschriften für den Einbau, die Montage oder die Installation von Produkten.

Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auch Informationen zu produktbezogenen Bestimmungen dieser Verordnung und von gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereit.

(3) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang kostenlos Informationen in Bezug auf alle Ersuchen nach Absatz 2 bereit.

(4) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenkonflikte, vor allem in Bezug auf die Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung, vermieden werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Produkte, die noch nicht von harmonisierten technischen Spezifikationen erfasst werden.

(6) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nationalen Produktinformationsstellen für das Bauwesen und hält sie auf dem neuesten Stand.

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Zitiervorschlag: Art 72 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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