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# Art 71 VO (EU) 2024/3110 — Informationssysteme für eine harmonisierte Entscheidungsfindung

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission richtet ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften ein und hält es auf dem neuesten Stand, um die harmonisierte Anwendung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.

Zusätzlich zur Kommission und den Mitgliedstaaten haben Marktüberwachungsbehörden, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen, die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, notifizierende Behörden, die Vertreter der Gruppe von notifizierten Stellen und der Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie Produktinformationsstellen für das Bauwesen Zugang zum Informations- und Kommunikationssystem.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können das Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften einschließlich ihres Verhältnisses zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts zur Sprache zu bringen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die in Absatz 1 genannten Stellen Fragen oder Probleme zu folgenden Themen zur Sprache bringen:

a) die Anwendung oder Auslegung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften durch eine andere Stelle, die von ihrer eigenen Praxis abweicht;

b) Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, mit der sie konfrontiert sind, oder mit ihrer eigenen Praxis, die im Informations- und Kommunikationssystem angesprochen wurden;

c) Sachverhalte, die in den in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften bei ihrer ersten Veröffentlichung oder Erwähnung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht vorgesehen sind; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Sachverhalte, die durch das Aufkommen neuer Produkte oder Geschäftsmodelle verursacht werden;

d) die Frage, ob die in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften für einen Sachverhalt gelten, für die auch andere Bestimmungen des Unionsrechts gelten, und die sich daraus ergebende Frage, welche Vorschriften Vorrang haben.

(4) Wenn eine Stelle eine Frage oder ein Problem anspricht, gibt sie in das Informations- und Kommunikationssystem folgende Informationen ein:

a) Entscheidungen im Zusammenhang mit der angesprochenen Frage oder dem angesprochenen Problem;

b) die Gründe, auf denen der verfolgte Ansatz beruht;

c) ein etwaiger alternativer Ansatz, den die entsprechende Stelle ermittelt hat, und die Gründe, auf denen er beruht.

(5) Die Mitgliedstaaten richten ein nationales Informationssystem oder einen E-Mail-Verteilerdienst ein, um ihre zuständigen nationalen Behörden, die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer, die Technischen Bewertungsstellen und notifizierten Stellen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie, auf Antrag, auch andere Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die richtige Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften von Bedeutung sind. Dabei berücksichtigen sie die Informationen, die im Informations- und Kommunikationssystem nach Absatz 1 verfügbar sind.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die Technischen Bewertungsstellen und die notifizierten Stellen mit einer Niederlassung in dem jeweiligen Mitgliedstaat registrieren sich in dem System oder dem E-Mail-Verteilerdienst und berücksichtigen sämtliche Informationen, die ihnen übermittelt werden. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich in dem System oder dem E-Mail-Verteilerdienst registrieren. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Wirtschaftsteilnehmer auf das System oder den E-Mail-Verteilerdienst aufmerksam zu machen.

(7) Das nationale Informationssystem oder der E-Mail-Verteilerdienst muss in der Lage sein, Beschwerden von jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich Technischer Bewertungsstellen und notifizierter Stellen, über die uneinheitliche Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften entgegenzunehmen. Sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, leitet das zentrale Verbindungsbüro solche Beschwerden an die zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und an die Kommission weiter.

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Zitiervorschlag: Art 71 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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