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# Art 67 VO (EU) 2024/3110 — Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Evaluierung gemäß Artikel 65 Absatz 1 fest, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls für die Umwelt oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Produkte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass alle Korrekturmaßnahmen, die sie ergreifen, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die sie in der Union auf dem Markt bereitgestellt haben.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet, über das zentrale Verbindungsbüro, unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung und seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Evaluierung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie ihre Entscheidung darlegt, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, und schreibt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich mit.

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Zitiervorschlag: Art 67 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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