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# Art 63 VO (EU) 2024/3110 — Beschwerdeportal

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß dieser Verordnung und der Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 richtet die Kommission ein System ein, das es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, Beschwerden oder Berichte über mögliche Nichtkonformitäten mit dieser Verordnung zu teilen.

(2) Betrachtet die Kommission eine Beschwerde oder einen Bericht auf der Grundlage klar definierter Kriterien als relevant und begründet, so übermittelt sie diese Beschwerde bzw. diesen Bericht unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro des betroffenen Mitgliedstaats, damit dieses zentrale Verbindungsbüro im Einklang mit Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 Folgemaßnahmen mit der betreffenden natürlichen oder juristischen Person trifft.

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Zitiervorschlag: Art 63 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/63

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