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# Art 40 VO (EU) 2024/3110 — Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Technische Bewertungsstelle muss so befugt und ausgestattet sein, dass sie für die Produktfamilien, für die sie benannt wurde, Bewertungen durchführen kann. Das Entscheidungspersonal und mindestens die Hälfte des fachkundigen Personals muss von der Technischen Bewertungsstelle nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats eingestellt sein.

(2) Die Technische Bewertungsstelle muss die in Anhang VIII genannten Anforderungen in dem Bereich, für den sie benannt wurde, erfüllen. Es gelten Artikel 46 Absätze 2 bis 5, Artikel 46 Absatz 6 Buchstaben a und b, Artikel 46 Absätze 7, 8, 9 und 11 sowie Artikel 47.

(3) Eine Technische Bewertungsstelle macht beizeiten ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer internen Beschlussgremien öffentlich zugänglich.

(4) Eine Technische Bewertungsstelle beteiligt sich an den Tätigkeiten der Organisation Technischer Bewertungsstellen oder stellt sicher, dass ihr Bewertungspersonal über diese Tätigkeiten informiert wird.

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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